Sirene, Martinshorn und Blaulicht

In letzter Zeit kamen uns nach verschiedensten Nachteinsätzen leider immer wieder Unverständis und Beschwerden über den Gebrauch von Sirene und Martinshorn zu Ohren. Hier möchten wir erklären, warum manche Dinge so sind, wie sie sind.

 

Sirene:

Zur Alarmierung von Feuerwehreinsatzkräften sind nur zwei Methoden zulässig. Einerseits die Alarmierung über einen Funkmeldeempfänger oder andererseits über die Sirene. Da aus Kostengründen leider nicht jeder Feuerwehrler einen Funkmeldeempfänger besitzt, muss bei Einsätzen über die Sirene alarmiert werden. Tag und Nacht. Ansonsten würden sich nachts zu wenige Einsatzkräfte am Gerätehaus einfinden, eine Feuerwehr muss aber rund um die Uhr einsatzbereit sein!

Eine Handyalarmierung, wie wir sie auch nutzen, kann nur als Zusatz dienen und ist keine offizielle Methode zur Alarmierung der Einsatzkräfte!

 

Martinshorn und Blaulicht:

Nach §38 StVO bedutet blaues Blinklicht zusammen mit einem Einsatzhorn: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Das bedeutet: Nur bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn zusammen müssen andere Verkehrsteilnehmer Platz für die Feuerwehr machen. Da Straßen aber auch nachts befahren werden, ist es oft notwendig, das Horn einzuschalten, um schnellstmöglich am Einsatzort anzukommen. Besonders bei Kreuzungen ist dies sehr wichtig.

Ausschlaggebend ist aber auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Nach §35 StVO stehen der Feuerwehr ab Alarmierung meistens Sonderrechte zu. Dies bedeutet, dass sich Mitglieder der Feuerwehr (übrigens auch im Privat-PKW) über die StVO hinwegsetzen dürfen und zum Beispiel das Tempolimit mäßig überschreiten können, wenn dabei niemand gefährdet oder geschädigt wird. Diese Verwaltungsvorschrift besagt nun: "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden."

Jedoch ist es nicht so, dass wegen jedem Einsatz automatisch mit Martinshorn gefahren wird. Bei nicht zeitkritischen Einätzen, wie zum Beispiel "Keller unter Wasser", ist eine Nutzung nicht durch die Straßenverkehrsordnung gedeckt und wird auch von uns nicht benutzt.

Eine Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften kann für den Maschinisten, also den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges und für den Kommandanten beziehungsweise den Gruppenführer negative Folgen haben. Vor allem dann, wenn es zu einem Unfall kommen sollte. Niemand möchte für sein Ehrenamt rechtliche Konsequenzen tragen müssen und deshalb halten wir diese Vorschriften auch ein. Wir möchten niemanden Schikanieren und auch unsere Angehörigen können in der Nacht vielleicht nicht mehr schlafen, bis wir hoffentlich wieder heil von unserem Einsatz heimgekommen sind.

Christian Kötterl, Kommandant

 

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__38.html

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

https://www.lfv-bayern.de/media/filer_public/a0/be/a0be46e6-389f-4c7c-84b9-594d611a6dd8/sonder-_und_wegerechte_der_feuerwehr_06-08-2012__kopie_.pdf